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   KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06   

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https://dejure.org/2008,6830
KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06 (https://dejure.org/2008,6830)
KG, Entscheidung vom 04.03.2008 - 1 W 253/06 (https://dejure.org/2008,6830)
KG, Entscheidung vom 04. März 2008 - 1 W 253/06 (https://dejure.org/2008,6830)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhängigkeit einer Klage bei Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und gleichzeitiger Erhebung eines Klageantrages in einem Schriftsatz ; Keine Entstehung von Gerichtskosten bei Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe trotz Klageerhebung in ...

  • Judicialis

    GKG § 6 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 2; ; ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 6 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2; ZPO § 114
    Keine Klageerhebung bei Klageeinreichung mit Vorabentscheidungsersuchen über PKH-Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 584
  • FamRZ 2008, 1646
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 01.09.2003 - 14 W 581/03

    Unbedingte Klageerhebung bei gleichem Prozesskostenhilfeantrag

    Auszug aus KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06
    Ein als Klage bezeichneter Schriftsatz kann aber auch dann zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemeint sein, wenn in dem Schriftsatz gebeten wird, "vorab" über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 146/04 - Rn. 7, in juris = FamRZ 2005, 794; OLG Koblenz, MDR 2004, 177; OLG Köln, FamRZ 1984, 916).

    Ohne einen solchen Zusatz will sich der Antragsteller die Entscheidung darüber, ob er Klage trotz eventuell negativer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einreichen will, ersichtlich noch vorbehalten (vgl. OLG Koblenz, MDR 2004, 177; OLG Köln, FamRZ 1984, 916).

  • BGH, 22.05.1996 - XII ZR 14/95

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Auszug aus KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06
    Eine klagende Partei kann den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klage bzw. den jeweiligen Antragsschriften verbinden, d.h. beide Anträge in einem Schriftsatz stellen (BGH, FamRZ 1996, 1142, 1143; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 253 Rn. 6).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 146/04

    Kostenpflicht bei Rücknahme einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen

    Auszug aus KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06
    Ein als Klage bezeichneter Schriftsatz kann aber auch dann zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemeint sein, wenn in dem Schriftsatz gebeten wird, "vorab" über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 146/04 - Rn. 7, in juris = FamRZ 2005, 794; OLG Koblenz, MDR 2004, 177; OLG Köln, FamRZ 1984, 916).
  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

    Auszug aus KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06
    Selbst wenn die Formulierungen in diesem Schriftsatz (einerseits keine Überschrift als Klage, nur Bezeichnung "in Sachen", andererseits im Text eine "Klageerhebung"; anschließend der "gleichzeitig" gestellte Antrag, "vorab" Prozesskostenhilfe zu bewilligen) unklar und damit auslegungsbedürftig sein sollten, wäre bei der Auslegung des Antrags davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183 m.w.N.; Musielak/Foerste, a.a.O., § 253 Rn. 6).
  • BGH, 15.09.1999 - XII ZB 114/99

    Anforderungen an Berufungsschriftsatz

    Auszug aus KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06
    Will der Antragsteller - wie im Regelfall - die Klage aber nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, bzw. im Umfang der Prozesskostenhilfe durchführen, muss in der Antragsschrift deutlich gemacht werden, dass die Antragstellung in der Hauptsache nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt (BGH, NJW-RR 2000, 879; OLG Koblenz, FamRZ 1998, 312; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 6 GKG, Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 03.09.1997 - 13 WF 942/97
    Auszug aus KG, 04.03.2008 - 1 W 253/06
    Will der Antragsteller - wie im Regelfall - die Klage aber nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, bzw. im Umfang der Prozesskostenhilfe durchführen, muss in der Antragsschrift deutlich gemacht werden, dass die Antragstellung in der Hauptsache nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt (BGH, NJW-RR 2000, 879; OLG Koblenz, FamRZ 1998, 312; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 6 GKG, Rn. 6).
  • OLG Hamm, 27.05.2013 - 32 Sa 8/13

    Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits im Stadium der Prüfung der

    Hierdurch hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Klage nur bedingt für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erweitern will (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1015; KG KGR 2008, 591, 592; Zöller/Geimer, a. a. O., § 117 ZPO Rn 7).
  • LAG Nürnberg, 20.11.2008 - 6 Ta 167/08

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Klageerhebung - Bedingung

    Anderes gilt dann, wenn im Begründungsschriftsatz ausdrücklich auf einen "für den Fall der Bewilligung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung" die Rede ist (BayVGH vom 25.09.2007, 11 ZB 07.1957; ähnlich KG Berlin vom 04.03.2008, 1 W 253/06).
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